Die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen basiert auf der Verpflichtung, Artikel 24 der UN-Behindertenrechts-konvention der Vereinten Nationen gerecht zu werden.
Ziel ist es eine umfassende, uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft durch Einrichtung eines barrierefreien und gleichberechtigten Unterrichts zu ermöglichen.
Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nach §4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeit zu bieten und sind dementsprechend inklusive Schulen.
Welcher Schüler kann inklusiv beschult werden?
Alle Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Voraussetzungen für den Schulbesuch am BZTG
Die Eingangsvoraussetzungen für die weiterführende Schulen sind die jeweiligen Schulabschlüsse oder für den Berufsschulbesuch der Ausbildungsvertrag.